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Betreiber:
DGPRÄC - Landesverband Berlin
Herr Dr. med. Bernd Hartmann (Präsident)

Unmittelbare Kontaktaufnahme:
Dr. Bernd Hartmann Telefon: +49 30 5681-3501
E-Mail: Bernd.Hartmann@ukb.de

Verantwortlich für die Website:
Dr. Bernd Hartmann

Vereinsregister:
Ludwigshafen/ Rhein
Nr. 1316

Webdesign:
Laura Schleicher

Technische Umsetzung:
Sandra Tyrchan

Aktualisierung der Website:
Webdesign Berlin: unternehmenshomepage



DGPRÄC - Landesverband Berlin

Präsident: Herr Dr. med. Bernd Hartmann
Sekretär: Herr Dr. med. Klaus Plogmeier


Satzungsgemäße Charakteristik

Die Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen wurde am 16.10.1968 in Bochum gegründet. Sie hat Ihren Sitz als eingetragener Verein in Ludwigshafen (Vereinsregister Nr.1318). Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft ist die abgeschlossene Weiterbildung im Gebiet Plastische Chirurgie in einer dafür anerkannten Weiterbildungsstätte für Plastische Chirurgie. Ordentliche Mitglieder müssen ständig und ausschließlich auf dem Gebiet der Plastischen Chirurgie tätig sein.


Satzung des DGPRÄC - Bundesverbandes

Stand: 28.09.2005
Neufassung der Satzung der Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen

§ 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit

Die Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen wurde am 16.10.1968 in Bochum gegründet.

Ihr Name lautet nunmehr: Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen.
Die Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen hat ihren Sitz in Ludwigshafen/Rhein und ist dort unter der Nummer 1316 im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 2 Zweck und Aufgaben der Vereinigung

Die Vereinigung hat insbesondere die Aufgabe, die Plastische Chirurgie mit ihren Sektionen Rekonstruktive Chirurgie, Verbrennungschirurgie, Handchirurgie und Ästhetische Chirurgie in Deutschland als selbständige Monospezialität zu erhalten und weiterzuentwickeln. Die Vereinigung hat außerdem die Aufgabe, für die Harmonisierung von Weiterbildungsinhalten und Weiterbildungszeiten sowie für die kontinuierliche Fortbildung im Fachgebiet innerhalb der Europäischen Union einzutreten. Zur Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgie gehören Eingriffe, die sich mit der Wiederherstellung der durch angeborene Fehlbildungen, Krankheit, Unfall oder Alter gestörten Körperfunktionen und der Verbesserung der Körperform, einschließlich ästhetischer Veränderungen, befassen. Sie ist bestrebt, regressive Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes, sofern sie zu psychischen Belastungen Anlass geben, zu korrigieren. Die Aufgaben der Vereinigung erstrecken sich ferner auf die Förderung der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgie in wissenschaftlicher und praktischer Hinsicht. Dazu gehört auch die Zusammenarbeit und Pflege des Gedankenaustausches mit ausländischen Fachgesellschaften der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgie. Eine weitere Aufgabe stellt die Optimierung der Qualität in der Weiterbildung und der postgraduierten kontinuierlichen Fortbildung in theoretischer und praktischer Hinsicht dar. Die Vereinigung verfolgt diese Ziele im Rahmen der Europäischen Leitlinien. Ziele und Aufgaben der Vereinigung entsprechen den Richtlinien der International Confederation for Plastic, Reconstructive and Aesthetic Surgery. Die Vereinigung ist Mitglied in der International Confederation for Plastic, Reconstructive and Aesthetic Surgery und damit offizieller Vertreter der deutschen Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgie im offiziellen Weltverband dieses Fachgebiets. Die Vereinigung vertritt die allgemeinen und berufspolitischen Interessen der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgie innerhalb der deutschen Ärzteschaft und gegenüber ihren gewählten Vertretern.


§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinigung setzt für die ordentliche Mitgliedschaft den in Deutschland erworbenen Facharzt für Plastische (und Ästhetische) Chirurgie in der jeweils gültigen Fassung der Weiterbildungsordnung voraus. Ordentliche Mitglieder müssen ausschließlich auf dem Gebiet der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgie tätig sein. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und beitragspflichtig. Ausländische Ärzte müssen für die ordentliche Mitgliedschaft folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Facharztanerkennung als Plastischer (und Ästhetischer) Chirurg. 2. Ausübung der Tätigkeit als Plastischer (und Ästhetischer Chirurg) in Deutschland seit mindestens 2 Jahren und auf Dauer. 3. Seine Aufnahme als ordentliches Mitglied muss den Interessen der Vereinigung dienen. Assoziierte Mitglieder können Ärzte werden, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt für Plastische (und Ästhetische) Chirurgie befinden oder Ärzte/Ärztinnen die durch ihre berufliche Tätigkeit und Leistung besondere Verdienste um die Plastische und Ästhetische Chirurgie erworben haben. Die Dauer der Mitgliedschaft ist grundsätzlich auf 6 Jahre begrenzt. Sie kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind beitragspflichtig. Zu korrespondierenden Mitgliedern können namhafte ausländische Plastische Chirurgen ernannt werden, denen eine besondere Ehrung zu Teil werden soll. Korrespondierende Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht beitragspflichtig. Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die die deutsche Plastische Chirurgie in herausragender Weise gefördert haben. Einen Antrag auf Ernennung kann jedes ordentliche Mitglied einreichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.


§ 4 Beiträge der Mitglieder, Geschäftsjahr

Die Jahresbeiträge und Befreiungen von der Beitragspflicht werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Einziehung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch den Schatzmeister. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 5 Aufnahme, Austritt und Ausschluss

Der Aufnahmeantrag muss beim geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. Für die Aufnahme sind 3 Bürgen erforderlich, die ordentliche Mitglieder der Vereinigung sind und den Antragsteller persönlich kennen. Die Namen der Antragsteller und der Bürgen werden mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung allen ordentlichen Mitgliedern bekannt gegeben. Falls gegen die Aufnahme des Antragstellers Einspruch erhoben wird, muss dieser eingehend begründet werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Mitgliederversammlung, nachdem mindestens einer der anwesenden Bürgen eine Stellungnahme dazu abgegeben hat.

Ein Aufnahmeanspruch auf ordentliche oder assoziierte Mitgliedschaft besteht nicht. Der Austritt kann jederzeit zum Jahresende erklärt werden. Der Beitrag ist noch für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen. Der Ausschluss kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung mit seinem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand bleibt. Der Ausschluss wird nach Empfang des Ausschlussschreibens wirksam. Ein Mitglied, dem rechtskräftig die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden oder dem die Approbation als Arzt entzogen worden ist, wird aus der Vereinigung ausgeschlossen. Schädigt ein Mitglied das Ansehen der Gesellschaft (vormals Vereinigung), so kann die Mitgliederversammlung nach Anhören des Betroffenen über den Ausschluss abstimmen. Es müssen mindestens 7 ordentliche Mitglieder anwesend sein. Das Mitglied kann gegen seinen Ausschluss Widerspruch beim Ehrenrat einlegen. Der Ehrenrat trifft die endgültige Entscheidung, die mit einer 3/4 Mehrheit erfolgen muss. Der Rechtsweg gegen den Beschluss ist ausgeschlossen.


§ 6 Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind

der Vorstand
der Beirat
die Mitgliederversammlung
die Landesverbände
der Ehrenrat


§ 7 Der Vorstand

Der geschätsführende Vorstand besteht aus 7 stimmberechtigten Mitgliedern: dem Präsidenten , den 4 Vizepräsidenten , dem Sekretär und dem Schatzmeister. Die Vizepräsidenten sind gleichzeitig die Vorsitzenden der 4 Sektionen (Rekonstruktive Chirurgie, Handchirurgie, Verbrennungschirurgie, Ästhetische Chirurgie ). Die Sektionen vertreten im geschäftsführenden Vorstand die 4 Säulen der Plastischen Chirurgie (Rekonstruktive Chirurgie, Ästhetische Chirurgie, Handchirurgie und Verbrennungschirurgie). Ihre Aufgabe besteht in der Koordinierung und Weiterentwicklung der Forschung und Fortbildung in den jeweiligen Spezialgebieten. Sie vertreten außerdem die speziellen Interessen der jeweiligen Sektion gegenüber Ministerien, Bundesärztekammer, Kassenärztlichen Vereinigungen, weiteren Körperschaften, anderen Standesorganisationen und interdisziplinären Arbeitsgemeinschaften. Auftritte in der Öffentlichkeit bedürfen der vorherigen Absprache mit den weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes. Der erweiterte Vorstand besteht aus 12 stimmberechtigten Mitgliedern: den 7 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, dem Vertreter der niedergelassenen Plastischen Chirurgen, dem Vertreter der assoziierten Mitglieder, dem Vertreter in der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie, dem Vertreter im Berufsverband der Deutschen Chirurgen und dem Vertreter in der Deutschen Gesellschaft für Senologie. Der Beirat besteht aus den Vorsitzenden der Landesverbände. Der geschäftsführende Vorstand lädt den Beirat zu den Vorstandssitzungen. Die Beiratsmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, von denen einer der Präsident oder der Sekretär sein muss, vertreten. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten. Er verwaltet ferner das Vermögen der Vereinigung.


§ 8 Amtsdauer und Wahl des Vorstands

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt für den Präsidenten und die Vizepräsidenten: jeweils zwei Jahre ab dem Tag der Wahl. für den Schatzmeister und den Sekretär: jeweils fünf Jahre ab dem Tag der Wahl. für die Sektionsvorsitzenden: Jeweils zwei Jahre ab dem Tag der Wahl. für den Vertreter in der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie, den Vertreter im Berufsverband der Deutschen Chirurgen und den Vertreter in der Deutschen Gesellschaft für Senologie: jeweils entsprechend der Akkreditierungsdauer. Für den Vertreter der niedergelassenen Plastischen (und Ästhetischen) Chirurgen und den Vertreter der assoziierten Mitglieder beträgt die Amtszeit 2 Jahre ab dem Tag der Wahl. für die Beiratsmitglieder: jeweils 4 Jahre ab dem Tag der Wahl. Die Wahl erfolgt gemäß § 13, Abs. 1 Wiederwahl ist zulässig. Bei abgelaufener Amtszeit bleibt das betreffende Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder der Vereinigung.


§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand fassen ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Sekretär einberufen werden. Grundsätzlich ist eine Einberufungsfrist von vier Wochen einzuhalten. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Der Vorstand ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist. Ein Beschluss ist gültig, wenn er mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustande kommt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung muss von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet werden. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zur Beschlussvorlage erklären.


§ 10 Beirat

Der Beirat besteht aus den Vorsitzenden der Landesverbände. Die Zahl der Landesverbände entspricht der Zahl der Landesärztekammern, wenn nicht nach § 14, Abs.1 ein davon abweichender Beschluss gefasst wird. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in berufspolitischen Angelegenheiten, die in den Bereich der Landesärztekammern fallen, zu beraten. Dies schließt alle Fragen der Fort- und Weiterbildung mit ein. Die Sitzungen des Beirats mit dem erweiterten Vorstand finden zweimal im Jahr statt. Weitere Sitzungen des Beirats können bei Bedarf unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen einberufen werden.


§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan. An der Mitgliederversammlung können nur ordentliche Mitglieder teilnehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, gegebenenfalls auch unter Angabe der Wahlvorschläge und der neuen Anträge auf Mitgliedschaft, einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dann als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Vereinigung schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 muss schriftlich erfolgen. Die zur Wahl stehenden Personen können auf einer Wahlliste getrennt nach Ämtern aufgeführt werden. Wahlvorschläge können bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Sie müssen von dort bestätigt sein. Ein Vorschlag für eine Kandidatur kann dann eingebracht werden, wenn er von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern unterschrieben wurde. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben immer unberücksichtigt. Für Wahlen gilt folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit, sowie Dauer der Versammlung, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut der Änderung angegeben werden.


§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Tagesordnungspunkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können erörtert, jedoch nicht zur Abstimmung gebracht werden.


§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. § 11 Abs. 2-7 findet auch bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Anwendung.


§ 14 Die Landesverbände

Die Vereinigung bildet Landesverbände, die den Zuständigkeitsbereichen der Landesärztekammern entsprechen. Durch Beschluss von Vorstand und Beirat kann ein Kammerbereich unterteilt werden, so dass mehrere Landesverbände entstehen. Umgekehrt können mehrere Kammerbereiche zu einem einzigen Landesverband zusammengefasst werden. An den Sitzungen der Landesverbände können ordentliche und assoziierte Mitglieder teilnehmen. Die zugehörigen Mitglieder der Vereinigung wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die den geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes bilden. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl ist dem Vorstand der Vereinigung anzuzeigen. Die auf Landesverbandsebene gewählten Vorsitzenden und Stellvertreter werden auf der nächsten Mitgliederversammlung der Vereinigung in ihren Ämtern bestätigt. Einzelheiten können im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt werden. Die Landesverbände haben die Aufgabe, die Ziele der Vereinigung und die speziellen Interessen ihrer Mitglieder auf Landesebene gegenüber Ministerien, Ärztekammern, Körperschaften wie den Kassenärztlichen Vereinigungen, Berufsgenossenschaften, anderen Standesorganisationen und interdisziplinären Arbeitsgemeinschaften zu vertreten und umzusetzen. Die Vertreter der Landesverbände haben bei Stellungnahmen und bei Auftritten in der Öffentlichkeit über die Inhalte vorher grundsätzlich Konsens mit dem geschäftsführenden Vorstand der Vereinigung zu erzielen. Veröffentlichungen, Veranstaltungsprogramme und Schriftwechsel sind an die Geschäftsstelle der Vereinigung in Kopie weiterzugeben.


§ 15 Ehrenrat und Ehrenkodex

Die Mitgliederversammlung wählt einen Ehrenrat, bestehend aus 4 Mitgliedern. Bei der Abstimmung gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung kann zusammen mit dem Ehrenrat einen Ehrenkodex beschließen. Dieser ist dann für alle Mitglieder der Vereinigung verbindlich. Die Amtszeit der Mitglieder des Ehrenrates beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich.


§ 16 Veranstaltungen

Die wissenschaftlichen Veranstaltungen können auf verschiedene Weise abgehalten werden:

Die Jahrestagung findet in Form eines wissenschaftlichen Kongresses statt. Die Themen sollen alle 4 Säulen der Plastischen Chirurgie umfassen. Zur Jahrestagung können in- und ausländische Gäste als Referenten und Teilnehmer geladen werden. Darüber hinaus können weitere wissenschaftliche Veranstaltungen organisiert werden. Wissenschaftliche Veranstaltungen können auch gemeinsam mit ausländischen Fachvertretungen für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie abgehalten werden. Die Entscheidung über Anzahl, Gestaltung und Themen wissenschaftlicher Veranstaltungen trifft der Vorstand in Absprache mit den jeweiligen Tagungsleitern. Themenvorschläge können von der Mitgliederversammlung oder den jeweiligen Tagungsleitern eingereicht werden; über die Auswahl entscheidet der Vorstand in Absprache mit den jeweiligen Tagungsleitern.


§ 17 Auflösung der Gesellschaft (vormals Vereinigung)

Die Auflösung der Vereinigung kann nur auf Antrag des Vorstands oder der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Sekretär gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Absatz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass die Vereinigung aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder die Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an die Interplast-Stiftung (rechtsfähige, in Deutschland ansässige Stiftung zur Förderung längerfristiger Projekte für Plastische Chirurgie in Entwicklungsländern).